Autor:
Manfred Tschaikner
Gerichtswaibel
Der Waibel war spätestens im 17. Jahrhundert ständiges Mitglied des Dornbirner Gerichts. Er stellte eine Art von Gerichtsdiener dar, der Anordnungen des Gerichts vollzog und zumindest seit Beginn des 18. Jahrhunderts das Gantbuch verwaltete. Dem vom Ammann vereidigten Waibel kam wohl auch in Dornbirn hohe symbolische Bedeutung als Repräsentant des Gerichts zu. Darauf deutet jedenfalls, dass er als einziger Amtsträger außer dem Ammann durch Zulauf gewählt wurde.
Anders als das Ammannamt war jenes des Waibels unbefristet. Bemerkenswert erscheint auch, dass der Waibel wie der Dornbirner Pfarrer, der Oberdorfer Kaplan, der dortige Mesner und der Pfarrer in Ebnit mit einem bestimmten Anteil aus den Zehenteinnahmen der Emser bedacht wurde.
Um 1549 und 1564 scheint „Hans Albrich genannt Waybel“ auf; auch 1595 und 1597 ist ein „Hans Albrich Waibel“ erwähnt. 1597 begegnen wir in den Akten zudem einem Georg Salzmann als Waibel. In der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts übte Adam Bildstein das Amt aus (1614, 1649). Einige Zeit vor 1679 war Hans Bildstein Waibel. Daraufhin folgte bis mindestens 1721 Hans Jörg Roth in dieser Funktion. Vom Mai 1723 bis zu seinem überraschenden Tod infolge eines Unfalls Anfang 1734 wirkte Johannes Hefel als Waibel. Nach altem Brauch übernahm sein Amt bis zur nächsten Ammannamtsbesetzung Unterwaibel Josef Hilbi. Dazu wurde er eigens vor dem Gericht in die gewohnliche pflicht genommen. 1737 war Peter Hilbi Waibel; zwischen Mai 1750 und Mai 1751 folgte ihm Martin Hefel. Nach dessen Tod 1757 wurde das Amt interimistisch bis zur nächsten besazung dem Unterwaibel Martin Hilbi übergeben, den man 1760 erwartungsgemäß zum Waibel bestellte. Im Frühjahr 1770 löste ihn Felix Gutensohn ab.
Literatur:
TSCHAIKNER, Manfred: Dornbirn in der frühen Neuzeit. In: Werner Matt, Hanno Platzgummer (Hrsg.): Geschichte der Stadt Dornbirn, Band 1, 2002.